Dorfgemeinschaft Bermoll e.V.

Satzung

Vereinssatzung: "Dorfgemeinschaft Bermoll e.V."
Präambel: Der Verein möchte durch seine Aktivitäten kulturelle und soziale
Angebote an alle Bürger unterbreiten, um die örtliche soziale Infrastruktur zu fördern
und so auch die dörfliche Gemeinschaft zu stärken.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: "Dorfgemeinschaft Bermoll e.V." und ist beim
Amtsgericht Wetzlar im Vereinsregister unter Nummer VR 4499 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bermoll. Der Verein wurde am 10.11.2015
gegründet.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
nach § 52 Abgabenordnung:
- Förderung der Jugend- und der Altenhilfe (§52, Abs.2, Nr.4)
- Förderung von Kunst und Kultur (§52, Abs.2, Nr.5)
- Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege
und der Heimatkunde (§52,Abs.2, Nr.6 und Nr.22)
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§52, Abs.2, Nr.8)
- Förderung des Sports (§52, Abs.2, Nr.21)
- Förderung des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen
Engagements in der Dorfgemeinschaft (in Anlehnung an §52, Abs.2, Nr.23
und Nr.25).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche:
- Gezielte und turnusmäßige (generationsübergreifende) Angebote für Jung und
Alt
- Vorträge und Ausstellungen über Heimat und Geschichte
- Führungen durch die heimische Natur, Mitwirkung bei Aktionen im Natur- und
Landschaftsschutz
- Darbietung von kulturellen Veranstaltungen zu Kunst und Musik möglichst in
Räumlichkeiten vor Ort
- Pflege von sozialen Kontakten in einer Begegnungsstätte vor Ort
- Zusammenarbeit und Förderung von anderen (regionalen) Vereinen mit
ähnlichen Satzungszielen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mittel zum Erreichen der Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Erwerb von Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt
eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und weitere
Einzelheiten regelt.
§ 6 Organe des Vereins:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) Geschäftsführendem Vorstand: 1. Vorsitzende(r), 2. (Vorsitzende(r),
Schriftführer(in) und Kassenwart
b) Erweitertem Vorstand: Beisitzer
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei
Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet
der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und
Protokollanten zu unterschreiben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren – auch
ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes; Entlastung des Kassenwartes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Festlegung von Richtlinien zur Verwendung von Fördermitteln
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse (E-Mailadresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll
wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine
Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich, wobei mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sein müssen.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des
Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12, und 13
entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an: Förderverein Sozialstation Hohenahr e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verwendet.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2016 errichtet
und dem Amtsgericht Wetzlar mit Anschreiben vom 21.03.16 zur Eintragung in
das Vereinsregister eingereicht.
Aßlar-Bermoll, den 21.03.16


Anhang zur Satzung:
Unterschriftenliste des geschäftsführenden Vorstandes
Unterschriftenliste der Gründungsmitglieder und
Neumitglieder vom 10.03.16 zur Satzungsänderung

Anhang zur Satzung :
Beiblatt zur geänderten Vereinssatzung vom 10.03.16
mit den Anschriften und Unterschriften der Gründungsmitglieder und Neumitglieder
als gesonderter Anhang
sowie den Unterschriften des in der Gründungsversammlung gewählten
geschäftsführenden Vorstandes:

1. Vorsitzender: Manfred Killmer _____________________________
(Jagdhaus 1, 35614 Aßlar-Bermoll)

2. Vorsitzender: Arno Schäfer _____________________________
(Schiebelstraße 18, 35614 Aßlar-Bermoll)

Kassenwart: Rico Müller _____________________________
(Schiebelstraße 6, 35614 Aßlar-Bermoll)

Schriftführerin: Marlene Goßmann _____________________________
(Bellersdorfer Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll)